Also...
1. Es muss das tatsächliche Einkommen berücksichtigt werden.
2. wenn weiterhin eine Ablehnung erfolgt wegen übersteigendem Einkommen, muss sie sich freiwillig bei der Krankenkasse versichern (nicht privat, bei einer gesetzlichen Krankenkasse gibt es keine private KV)
3. wenn das übersteigende Einkommen zB. 50 Euro beträgt, kann sie bei dem zuständigen JobCenter, der Arge bzw. dem kommunalen Träger) einen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen beantragen (würde dann zB. 90 Euro bekommen - 140 Euro - 50 Euro überst. Einkommen) § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html
Hinweis: Eigentlich ist es so, dass die Ablehnungsbescheide auf einen bestimmten Zeitraum befristet sind. Da der Ablehnungsbescheid ggf. falsch ist, wäre dieser nach § 44 SGB X zurückzunehmen und ggf. nicht gezahlte Leistungen auszuzahlen. Einfach nochmal beim Leistungsrechner vorsprechen. Wenn wie gesagt, kein Anspuch rauskommt, unbedingt Punkt 3 beachten. Wenn das übersteigende Einkommen höher als die Beiträge sind, lohnt sich ein Antrag natürlich nicht. Dann dennoch zur Agentur für Abeit (die für das "normale" Arbeitlosengeld zuständig sind) und den Ablehnungsbescheid vorlegen. Dort werden dennoch die Zeiten für die RV erfasst.
LG